Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (OPEC)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 143/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Teil ITeil römisch eins
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„OPEC“ die Organisation der erdölexportierenden Länder;
„Generalsekretär“ den Generalsekretär der OPEC oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
„Amtssitzabkommen“ das am 18. Februar 1974 unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder *) in der jeweils geltenden Fassung;
„Angestellte“ den Generalsekretär und alle Angehörigen des Personals der OPEC mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
„Vorsorgefonds“ den Vorsorgefonds der OPEC;
„ASVG“ das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;„ASVG“ das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung; „AlVG“ das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden Fassung.„AlVG“ das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1974 idF BGBl. Nr. 379/1985*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1985,
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40000560