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Art. 2

Fassungen
ab 01.09.1999 — BGBl. III Nr. 143/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.09.1999 BGBl. III Nr. 143/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (OPEC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 1999,

Typ

Vertrag – OPEC

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. III Nr. 143/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Teil römisch zwei
Umfang der Versicherung

Artikel 2

  1. Absatz eins,Für Angestellte, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, und für die an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Angehörigen des Personals der OPEC gelten die Vorschriften des ASVG und des AlVG.
  2. Absatz 2,Andere als die in Absatz 1 bezeichneten Angestellten haben das Recht, nach Maßgabe des Artikels 4 jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.
  3. Absatz 3,Die Versicherung nach Absatz 2 hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20000049

Dokumentnummer

NOR40000561