Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (OPEC)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 143/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 beginnt mit dem der Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung nächstfolgenden Tag.
(2)Absatz 2,Die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Beschäftigung bei der OPEC endet. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so endet die Versicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
(3)Absatz 3,Endet nach Absatz 2 die Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2, hat der Angestellte das Recht auf freiwillige Versicherung nach den Vorschriften des ASVG.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40000562