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Art. 1

Fassungen
19.07.1999 bis 21.05.2000 — BGBl. III Nr. 157/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 119.07.199921.05.2000 BGBl. III Nr. 157/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 1999,

Typ

Vertrag - UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.07.1999BGBl. III Nr. 157/1999

Außerkrafttretensdatum

21.05.2000

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,).

Text

Artikel römisch eins
Verpflichtungen der Bundesregierung

  1. Ziffer eins
    Die Bundesregierung stellt dem Internationalen Gericht für die Dauer und die Zwecke dieser Vereinbarung die Dienste von Personal (im folgenden als „das österreichische Personal” bezeichnet) entsprechend der Auflistung in Annex römisch eins zur Dienstleistung zur Verfügung. Abänderungen und Modifikationen des genannten Anhangs können mit Zustimmung der Vertragsparteien durchgeführt werden.

  1. Ziffer 2
    Die Bundesregierung verpflichtet sich, alle in Verbindung mit dem Dienst des österreichischen Personals stehenden Kosten, einschließlich Gehälter, Reisekosten zum und vom Ort, an welchem das österreichische Personal stationiert ist, Zulagen und andere Begünstigungen, zu denen sie berechtigt sind, zu tragen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang kann das österreichische Personal im Einklang mit auf ihr Beschäftigungsverhältnis mit der Bundesregierung anwendbaren Vorschriften Urlaub nehmen, wobei der Urlaub Urlaubsansprüche von Bediensteten der Vereinten Nationen nicht überschreiten darf. Dementsprechend kann österreichischem Personal, das für sechs Monate oder weniger angenommen wurde, Urlaub bis zum Ausmaß von eineinhalb Tagen pro Monat ununterbrochenen Dienstes gewährt werden. Österreichischem Personal, das für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum angenommen wurde oder dessen Dienstzeit über sechs Monate hinaus ausgedehnt wurde, kann Urlaub bis zu einem Ausmaß von zweieinhalb Tagen pro Monat ununterbrochenen Dienstes gewährt werden. Urlaubspläne müssen im Vorhinein durch den Leiter der betroffenen Abteilung oder des betroffenen Büros der Vereinten Nationen oder dessen Stellvertreter genehmigt werden.

  1. Ziffer 3
    Die Bundesregierung verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß das österreichische Personal während seiner gesamten Dienstzeit im Rahmen dieser Vereinbarung hinreichenden Kranken- und Lebensversicherungsschutz sowie Versicherungsschutz für dienstlich bedingte Erkrankungen, Invaliditäten oder Todesfälle genießt.

Schlagworte

Krankenversicherungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20000055

Dokumentnummer

NOR40000598