Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
19.07.1999 bis 21.05.2000 — BGBl. III Nr. 157/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 219.07.199921.05.2000 BGBl. III Nr. 157/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 1999,

Typ

Vertrag - UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

19.07.1999BGBl. III Nr. 157/1999

Außerkrafttretensdatum

21.05.2000

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,).

Text

Artikel römisch zwei
Verpflichtungen der Vereinten Nationen

  1. Ziffer eins
    Die Vereinten Nationen stellen dem österreichischen Personal Diensträume, Unterstützungspersonal, Ausrüstung und andere Mittel zur Verfügung, die zur Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind.

  1. Ziffer 2
    Kosten, die dem österreichischen Personal bei der Durchführung von Dienstreisen in Ausübung ihrer Funktionen erwachsen, werden von den Vereinten Nationen auf der gleichen Grundlage wie Kosten, die Bediensteten der Vereinten Nationen erwachsen, einschließlich der Zahlung von Tagesgebühren oder missionsbezogenen Zulagen, getragen, soweit nicht von der internationalen zivilen und Sicherheitspräsenz, die unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen im Kosovo stationiert wurde, Vorkehrungen getroffen wurden.

  1. Ziffer 3
    Die Vereinten Nationen übernehmen keine Haftung für Entschädigungsforderungen auf Grund von Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfällen in bezug auf das österreichische Personal, die aus der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen oder mit deren Erbringung zusammenhängen, außer dort, wo solche Erkrankungen, Verletzungen oder Todesfälle direkt auf grobe Fahrlässigkeit der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Vereinten Nationen zurückzuführen sind. Jegliche Beträge, die von den Vereinten Nationen zu zahlen sind, verringern sich um Beträge aus dem in Artikel römisch eins Absatz 3 dieser Vereinbarung erwähnten Versicherungsschutz.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20000055

Dokumentnummer

NOR40000599