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Art. 3

Fassungen
19.07.1999 bis 21.05.2000 — BGBl. III Nr. 157/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 319.07.199921.05.2000 BGBl. III Nr. 157/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 1999,

Typ

Vertrag - UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

19.07.1999BGBl. III Nr. 157/1999

Außerkrafttretensdatum

21.05.2000

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,).

Text

Artikel römisch drei

Verpflichtungen des österreichischen Personals

Die Bundesregierung erklärt sich mit den unten angeführten Bedingungen und Verpflichtungen einverstanden und sorgt auf geeignete Weise dafür, daß das im Rahmen dieser Vereinbarung dienstleistende österreichische Personal diesen Verpflichtungen entspricht:

  1. Litera a
    Das österreichische Personal erfüllt seine Aufgaben unter der Weisungsbefugnis und in vollem Einklang mit den Weisungen des Anklägers und jeder anderen in ihrem oder seinem Namen handelnden Person.
  2. Litera b
    Das österreichische Personal verpflichtet sich, die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Vereinten Nationen zu respektieren und holt bezüglich der im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgenden Dienstleistungen keine Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner nicht zum Internationalen Gericht gehörenden Stelle ein und nimmt keine solchen Weisungen entgegen.
  3. Litera c
    Das österreichische Personal enthält sich aller Verhaltensweisen, die die Vereinten Nationen in Mißkredit bringen würden, und übt keine Tätigkeit aus, die mit den Absichten und Zielsetzungen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.
  4. Litera d
    Das österreichische Personal hält alle Vorschriften, Verordnungen, Weisungen, Verfahrensnormen oder Richtlinien der Vereinten Nationen ein.
  5. Litera e
    Das österreichische Personal übt in allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten äußerste Zurückhaltung und gibt zu keinem Zeitpunkt ohne Genehmigung des Anklägers nichtveröffentlichte Informationen, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit bei den Vereinten Nationen zur Kenntnis gekommen sind, an die Medien oder an irgendeine nicht zu den Vereinten Nationen gehörige Institution, Person, Regierung oder sonstige Stelle weiter. Es darf keine solchen Informationen ohne schriftliche Genehmigung des Anklägers nutzen, wobei solche Informationen unter keinen Umständen zur Erlangung eines persönlichen Vorteils eingesetzt werden dürfen. Diese Verpflichtungen werden durch den Ablauf dieser Vereinbarung nicht hinfällig.
  6. Litera f
    Die Angehörigen des österreichischen Personals haben eine Verpflichtungserklärung in der Form zu unterfertigen, wie sie dieser Vereinbarung in Annex römisch zwei beigeschlossen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20000055

Dokumentnummer

NOR40000602