Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 157/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,).
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Rechtsstellung des österreichischen Personals
Das österreichische Personal gilt in keiner Hinsicht als Beamte oder sonstige Bedienstete der Vereinten Nationen.
Während der Ausübung ihrer Funktionen für die Vereinten Nationen, gilt das österreichische Personal als „beauftragte Sachverständige” im Sinne des Artikels VI, Abschnitte 22 und 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen *1) vom 13. Feber 1946.Während der Ausübung ihrer Funktionen für die Vereinten Nationen, gilt das österreichische Personal als „beauftragte Sachverständige” im Sinne des Artikels römisch sechs, Abschnitte 22 und 23 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen *1) vom 13. Feber 1946.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 126/1957*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1957,
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Dokumentnummer
NOR40000603