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Art. 6

Fassungen
19.07.1999 bis 21.05.2000 — BGBl. III Nr. 157/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 619.07.199921.05.2000 BGBl. III Nr. 157/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 1999,

Typ

Vertrag - UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

19.07.1999BGBl. III Nr. 157/1999

Außerkrafttretensdatum

21.05.2000

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,).

Text

Artikel römisch sechs

Ansprüche Dritter

Die Vereinten Nationen übernehmen die Verantwortung für die Behandlung von Ansprüchen Dritter, wenn der Verlust von Eigentum oder Schaden am Eigentum oder Tod oder Körperverletzung durch Handlungen oder Unterlassungen des österreichischen Personals während der Erfüllung von Dienstpflichten gegenüber den Vereinten Nationen gemäß der Vereinbarung mit der Bundesregierung verursacht wurden. Wurde der Verlust, Schaden, Tod oder Verletzung durch grobe Fahrlässigkeit oder willentliches Fehlverhalten des österreichischen Personals verursacht, wird die Regierung den Vereinten Nationen für alle Zahlungen, die an die Anspruchswerber seitens der Vereinten Nationen getätigt wurden, und für alle Kosten, die den Vereinten Nationen bei der Begleichung dieser Ansprüche entstanden sind, haften.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

20000055

Dokumentnummer

NOR40000606