Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 157/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,).
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Ansprüche Dritter
Die Vereinten Nationen übernehmen die Verantwortung für die Behandlung von Ansprüchen Dritter, wenn der Verlust von Eigentum oder Schaden am Eigentum oder Tod oder Körperverletzung durch Handlungen oder Unterlassungen des österreichischen Personals während der Erfüllung von Dienstpflichten gegenüber den Vereinten Nationen gemäß der Vereinbarung mit der Bundesregierung verursacht wurden. Wurde der Verlust, Schaden, Tod oder Verletzung durch grobe Fahrlässigkeit oder willentliches Fehlverhalten des österreichischen Personals verursacht, wird die Regierung den Vereinten Nationen für alle Zahlungen, die an die Anspruchswerber seitens der Vereinten Nationen getätigt wurden, und für alle Kosten, die den Vereinten Nationen bei der Begleichung dieser Ansprüche entstanden sind, haften.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Dokumentnummer
NOR40000606