Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beistellung von Personal an das Internationale Gericht - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 157/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. III Nr. 110/2000).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 110 aus 2000,).
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit, Kontroverse oder Forderung, die sich aus dieser Vereinbarung ergibt oder sich auf sie bezieht, ist auf dem Verhandlungswege oder durch eine sonstige wechselseitig vereinbarte Regelung beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Dokumentnummer
NOR40000608