Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 158/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 11
Kosten
Das Internationale Gericht trägt die mit der Überstellung der verurteilten Person nach und aus dem ersuchten Staat entstehenden Kosten, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Der ersuchte Staat übernimmt alle anderen Ausgaben, die durch die Vollstreckung der Strafe entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR40000632