Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 158/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 10
Unvollstreckbarkeit einer Strafe
Wenn irgendwann nachdem die Entscheidung über die Strafvollstreckung getroffen wurde, der weitere Vollzug aus rechtlichen oder praktischen Gründen unmöglich geworden ist, hat der ersuchte Staat den Kanzler davon umgehend zu benachrichtigen. Der Kanzler trifft daraufhin die entsprechenden Vorkehrungen für die Überstellung der verurteilten Person. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates räumen eine Frist von mindestens sechzig Tagen nach der Benachrichtigung des Kanzlers ein, ehe sie weitere Maßnahmen in der Angelegenheit ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR40000631