Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 22.08.1999 — BGBl. III Nr. 158/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute22.08.1999 BGBl. III Nr. 158/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 1999,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

22.08.1999BGBl. III Nr. 158/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 10

Unvollstreckbarkeit einer Strafe

Wenn irgendwann nachdem die Entscheidung über die Strafvollstreckung getroffen wurde, der weitere Vollzug aus rechtlichen oder praktischen Gründen unmöglich geworden ist, hat der ersuchte Staat den Kanzler davon umgehend zu benachrichtigen. Der Kanzler trifft daraufhin die entsprechenden Vorkehrungen für die Überstellung der verurteilten Person. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates räumen eine Frist von mindestens sechzig Tagen nach der Benachrichtigung des Kanzlers ein, ehe sie weitere Maßnahmen in der Angelegenheit ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

20000056

Dokumentnummer

NOR40000631