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Art. 9

Fassungen
ab 22.08.1999 — BGBl. III Nr. 158/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute22.08.1999 BGBl. III Nr. 158/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 1999,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

22.08.1999BGBl. III Nr. 158/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 9

Beendigung des Strafvollzugs

Ziffer eins Die Vollstreckung der Strafe endet:

  1. Litera a
    wenn die Strafe verbüßt ist;
  2. Litera b
    bei Ableben des Verurteilten;
  3. Litera c
    bei Begnadigung des Verurteilten;
  4. Litera d
    nach einer in Absatz 2 genannten Entscheidung des Internationalen Gerichts.

Ziffer 2 Das Internationale Gericht kann jederzeit beschließen, den ersuchten Staat um Beendigung des Strafvollzugs zu ersuchen und die verurteilte Person an einen Drittstaat oder an das Internationale Gericht zu überstellen.

Ziffer 3 Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates beenden die Vollstreckung der Strafe sobald diesem vom Kanzler eine Entscheidung oder Maßnahme mitgeteilt wird, derzufolge die Strafe nicht mehr vollstreckbar ist.

Ziffer 4 Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht das Recht des ersuchten Staates, die verurteilte Person nach Verbüßung ihrer oder seiner gemäß diesem Abkommen vollstreckten Strafe abzuschieben, es sei denn, das Internationale Gericht teilt dem ersuchten Staat die Bereitschaft eines anderen Staates zur Übernahme der verurteilten Person mit.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

20000056

Dokumentnummer

NOR40000630