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Art. 8

Fassungen
ab 22.08.1999 — BGBl. III Nr. 158/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute22.08.1999 BGBl. III Nr. 158/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 1999,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

22.08.1999BGBl. III Nr. 158/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 8

Vorzeitige Entlassung, Begnadigung und Abänderung der Strafe

Ziffer eins Kommt eine verurteilte Person auf Grund der geltenden staatlichen Rechtsvorschriften des ersuchten Staates für eine vorzeitige Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe in Betracht, so teilt der ersuchte Staat dies dem Kanzler mit.

Ziffer 2 Der ersuchte Staat hat dem Kanzler alle Umstände, die für eine vorzeitige Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe sprechen, mitzuteilen.

Ziffer 3 Der Präsident des Internationalen Gerichts entscheidet nach Beratung mit den Richtern des Internationalen Gerichts, ob eine vorzeitige Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe angemessen ist. Der Kanzler benachrichtigt den ersuchten Staat von der Entscheidung des Präsidenten. Entscheidet der Präsident, daß eine vorzeitige Entlassung, Begnadigung oder Abänderung der Strafe nicht angemessen ist, so hat der ersuchte Staat dementsprechend zu handeln.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

20000056

Dokumentnummer

NOR40000629