Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 158/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 7
Informationen
1.Ziffer eins Der ersuchte Staat hat dem Kanzler unverzüglich Mitteilung zu machen:
zwei Monate vor Beendigung der Strafe;
wenn die verurteilte Person aus dem Gewahrsam entwichen ist ehe das Strafmaß verbüßt wurde;
wenn die verurteilte Person verstorben ist.
2.Ziffer 2 Unbeschadet des vorstehenden Absatzes konsultieren auf Ersuchen einer der beiden Parteien der Kanzler und der ersuchte Staat einander in allen Angelegenheiten bezüglich der Vollstreckung der Strafe.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR40000628