Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 158/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 2
Verfahren
1.Ziffer eins Ein Ersuchen an die Österreichische Bundesregierung, eine Strafe zu vollstrecken, erfolgt durch den Kanzler des Internationalen Gerichts (im folgenden als „Kanzler” bezeichnet) mit Zustimmung des Präsidenten des Internationalen Gerichts.
2.Ziffer 2 Bei Stellung des Ersuchens übermittelt der Kanzler dem ersuchten Staat folgende Unterlagen:
eine beglaubigte Abschrift des Urteils;
eine Erklärung, in der angegeben ist, wieviel der Strafe bereits verbüßt wurde, einschließlich von Angaben über eine allfällige Untersuchungshaft;
gegebenenfalls medizinische oder psychologische Befunde der verurteilten Person, Empfehlungen für seine oder ihre weitere Behandlung im ersuchten Staat oder alle sonstigen für die Vollstreckung der Strafe maßgeblichen Umstände.
3.Ziffer 3 Der ersuchte Staat legt das Ersuchen den zuständigen staatlichen Behörden im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor.
4.Ziffer 4 Die zuständigen staatlichen Behörden des ersuchten Staates haben über das Ersuchen des Kanzlers im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgehend zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR40000623