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Art. 2

Fassungen
ab 22.08.1999 — BGBl. III Nr. 158/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute22.08.1999 BGBl. III Nr. 158/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 1999,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

22.08.1999BGBl. III Nr. 158/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 2

Verfahren

Ziffer eins Ein Ersuchen an die Österreichische Bundesregierung, eine Strafe zu vollstrecken, erfolgt durch den Kanzler des Internationalen Gerichts (im folgenden als „Kanzler” bezeichnet) mit Zustimmung des Präsidenten des Internationalen Gerichts.

Ziffer 2 Bei Stellung des Ersuchens übermittelt der Kanzler dem ersuchten Staat folgende Unterlagen:

  1. Litera a
    eine beglaubigte Abschrift des Urteils;
  2. Litera b
    eine Erklärung, in der angegeben ist, wieviel der Strafe bereits verbüßt wurde, einschließlich von Angaben über eine allfällige Untersuchungshaft;
  3. Litera c
    gegebenenfalls medizinische oder psychologische Befunde der verurteilten Person, Empfehlungen für seine oder ihre weitere Behandlung im ersuchten Staat oder alle sonstigen für die Vollstreckung der Strafe maßgeblichen Umstände.

Ziffer 3 Der ersuchte Staat legt das Ersuchen den zuständigen staatlichen Behörden im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vor.

Ziffer 4 Die zuständigen staatlichen Behörden des ersuchten Staates haben über das Ersuchen des Kanzlers im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgehend zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

20000056

Dokumentnummer

NOR40000623