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Art. 3

Fassungen
ab 22.08.1999 — BGBl. III Nr. 158/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute22.08.1999 BGBl. III Nr. 158/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 1999,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

22.08.1999BGBl. III Nr. 158/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 3

Vollstreckung

Ziffer eins Bei der Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Strafe sind die zuständigen staatlichen Behörden des ersuchten Staates an das Strafausmaß gebunden.

Ziffer 2 Die Haftbedingungen werden durch das Recht des ersuchten Staates geregelt und unterliegen der Aufsicht des Internationalen Gerichts gemäß den Bestimmungen der Artikel 6 bis 8 und der Absätze 2 bis 4 von Artikel 9 dieses Abkommens.

Ziffer 3 Die Haftbedingungen müssen jenen entsprechen, die für Gefangene gelten, welche Strafen nach österreichischem Recht verbüßen und müssen sich im Einklang mit den maßgeblichen Menschenrechtsnormen befinden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

20000056

Dokumentnummer

NOR40000624