Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 158/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 4
Überstellung verurteilter Personen
Der Kanzler trifft entsprechende Vorkehrungen für die Überstellung einer verurteilten Person vom Internationalen Gericht an die zuständigen Behörden des ersuchten Staates. Ehe er oder sie überstellt werden, hat der Kanzler die verurteilte Person vom Inhalt dieses Abkommens in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR40000625