Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 158/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 5
Grundsatz der Spezialität
1.Ziffer eins Eine verurteilte Person, die gemäß den Bedingungen dieses Abkommens an den ersuchten Staat überstellt wird, darf im ersuchten Staat wegen Taten oder Handlungen, die sie oder er vor ihrer oder seiner Überstellung an den ersuchten Staat gesetzt hat, strafrechtlich oder zivilrechtlich nicht verfolgt werden, es sei denn, daß:
die verurteilte Person sich nach ihrer oder seiner Entlassung länger als 45 Tage im Gebiet des ersuchten Staates aufhält, obwohl sie oder er den ersuchten Staat verlassen konnte; oder
die verurteilte Person den ersuchten Staat verläßt und:
freiwillig zurückkehrt; oder
rechtmäßig aus einem dritten Staat zurückgebracht wird.
2.Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht Artikel 10 des Statuts des Internationalen Gerichts.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
NOR40000626