Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 22.08.1999 — BGBl. III Nr. 158/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute22.08.1999 BGBl. III Nr. 158/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 1999,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

22.08.1999BGBl. III Nr. 158/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 5

Grundsatz der Spezialität

Ziffer eins Eine verurteilte Person, die gemäß den Bedingungen dieses Abkommens an den ersuchten Staat überstellt wird, darf im ersuchten Staat wegen Taten oder Handlungen, die sie oder er vor ihrer oder seiner Überstellung an den ersuchten Staat gesetzt hat, strafrechtlich oder zivilrechtlich nicht verfolgt werden, es sei denn, daß:

  1. Litera a
    die verurteilte Person sich nach ihrer oder seiner Entlassung länger als 45 Tage im Gebiet des ersuchten Staates aufhält, obwohl sie oder er den ersuchten Staat verlassen konnte; oder
  2. Litera b
    die verurteilte Person den ersuchten Staat verläßt und:
    1. Litera i
      freiwillig zurückkehrt; oder
    2. Sub-Litera, i, i
      rechtmäßig aus einem dritten Staat zurückgebracht wird.

Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht Artikel 10 des Statuts des Internationalen Gerichts.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Gesetzesnummer

20000056

Dokumentnummer

NOR40000626