Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
18.09.1999 bis 31.05.2011 — BGBl. II Nr. 345/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 618.09.199931.05.2011 BGBl. II Nr. 345/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zerspanungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 345/1999

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  3. Absatz 3,Die Themenaufstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über das einfache Programmieren in Maschinensprache sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011

Gesetzesnummer

20000058

Dokumentnummer

NOR40000641