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Art. 26

Fassungen
ab 01.09.1999 — BGBl. III Nr. 145/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.09.1999 BGBl. III Nr. 145/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. III Nr. 145/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 26

  1. Absatz eins,Die Anerkennung einer Adoption umfaßt die Anerkennung
    1. Litera a
      des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern;
    2. Litera b
      der elterlichen Verantwortlichkeit der Adoptiveltern für das Kind;
    3. Litera c
      der Beendigung des früheren Rechtsverhältnisses zwischen dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater, wenn die Adoption dies in dem Vertragsstaat bewirkt, in dem sie durchgeführt worden ist.
  2. Absatz 2,Bewirkt die Adoption die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses, so genießt das Kind im Aufnahmestaat und in jedem anderen Vertragsstaat, in dem die Adoption anerkannt wird, Rechte entsprechend denen, die sich aus Adoptionen mit dieser Wirkung in jedem dieser Staaten ergeben.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 lassen die Anwendung für das Kind günstigerer Bestimmungen unberührt, die in einem Vertragsstaat gelten, der die Adoption anerkennt.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40000728