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Art. 27

Fassungen
ab 01.09.1999 — BGBl. III Nr. 145/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.09.1999 BGBl. III Nr. 145/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. III Nr. 145/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 27

  1. Absatz eins,Bewirkt eine im Heimatstaat durchgeführte Adoption nicht die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses, so kann sie im Aufnahmestaat, der die Adoption nach dem Übereinkommen anerkennt, in eine Adoption mit einer derartigen Wirkung umgewandelt werden, wenn
    1. Litera a
      das Recht des Aufnahmestaats dies gestattet und
    2. Litera b
      die in Artikel 4 Buchstaben c und d vorgesehenen Zustimmungen zum Zweck einer solchen Adoption erteilt worden sind oder werden.
  2. Absatz 2,Artikel 23 ist auf die Umwandlungsentscheidung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40000729