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Art. 7

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. III Nr. 127/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.07.1999 BGBl. III Nr. 127/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 1999,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. III Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beförderten Waren sind von der Bezahlung und Sicherung der Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Abgaben, Gebühren und anderen von einer Rechtsnorm festgelegten Zahlungen sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschränkungen befreit, wenn die für den Eisenbahndurchgangsverkehr geltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens eingehalten werden.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird von der Erhebung der Zölle, der Einfuhrumsatzsteuer, der Gebühren und Abgaben und anderer von einer Rechtsvorschrift festgelegten Einzahlungen abgesehen, wenn zweifelsfrei glaubhaft gemacht wird, daß die Ware in unverändertem Zustand in das Gebiet der Republik Österreich zurückgebracht worden ist.

  1. Absatz 2,Hinsichtlich der im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beförderten Güter üben die Zollbehörden die Aufsicht aus. Unter der durch die Zollbehörden ausgeübten Aufsicht sind alle Maßnahmen zu verstehen, die ergriffen werden, damit zollabfertigungspflichtige Waren dieser Pflicht nicht entzogen werden können. Die Zollorgane der Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Zoll- beziehungsweise Eisenbahnverschlüsse an. Bei Bedarf sorgen die Eisenbahnen dafür, daß die Waren dem Zoll vorgeführt werden, und stellen die erforderlichen Dokumente zur Verfügung.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Ausfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung, Durchfuhrbeschränkung, Zollverschluß

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

NOR40000689