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Art. 8

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. III Nr. 127/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.07.1999 BGBl. III Nr. 127/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 1999,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. III Nr. 127/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Im Interesse der Durchführung des vorliegenden Abkommens vereinbaren die Eisenbahnen die mit der Abwicklung des Eisenbahnverkehrs verbundenen detaillierten Regeln, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise und des Zeitpunktes der vorherigen Ankündigung.
  2. Absatz 2,In der zwischen den Eisenbahnen abzuschließenden Vereinbarung sind die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr gegenseitig zu erbringenden Dienstleistungen zu regeln.
  3. Absatz 3,Die Höhe des in Artikel 2 Absatz 3 angeführten Entgeltes wird auf privatrechtlichem Wege von den Eisenbahnen festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

NOR40000690