Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
F&E-Erhebungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.
Text
Anhang IIAnhang römisch zwei
Für Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 2 bis 7 sind folgende Merkmale zu erheben:Für Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 3, Absatz 2 bis 7 sind folgende Merkmale zu erheben:
Allgemeines:
Leiter der Erhebungseinheit (Vor- und Zuname; Titel:
Funktionsbezeichnung, Amtstitel, Akad. Grad)
hauptsächliche Arbeitsgebiete nach Wissenschaftszweigen
Forschungsschwerpunkte oder Forschungsprojekte, gegliedert nach:
sozio-ökonomischen Zielsetzungen
Forschungsarten (Grundlagenforschung, angewandte Forschung, experimentelle Entwicklung)
Gewicht der einzelnen Schwerpunkte oder Projekte im Rahmen der gesamten Forschungstätigkeit der Erhebungseinheit in Prozent
Beschäftigte:
akademischer Grad und Studienrichtung; Ausbildung, Fachrichtung
Beschäftigungsdauer und -ausmaß
durchschnittliche Gesamtarbeitszeit in Wochenstunden, aufgeteilt nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)
Bruttojahresgehalts- bzw. -lohnsumme
Dienst- bzw. Arbeitgeberbeiträge für das gesamte Personal bzw. für die Summe der Beschäftigtenkategorien der Erhebungseinheit
sonstiger Personalaufwand, insbesondere freiwillige Sozialleistungen, für das gesamte Personal der Erhebungseinheit
Im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben:
dienstrechtliche Stellung
zu wem das Dienst- bzw. Angestelltenverhältnis besteht (Bund, Land, sonstiges)
Refundierung von Personalausgaben
Gesamtarbeitszeit: Unterscheidung zwischen Normarbeitszeit und Überstunden
Zusätzliche Tätigkeitskategorie: Lehre und Ausbildung
Gesamte laufende Sachausgaben, gegliedert nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)
Im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste sind voneinander getrennt folgende Merkmale zu erheben:
Gesamte über die Quästur verrechnete laufende Sachausgaben, gegliedert nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Lehre und Ausbildung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)
Gesamte sonstige nicht über die Quästur verrechnete laufende Sachausgaben für F&E (einschließlich der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit getätigten)
Gesamte Investitionsausgaben, gegliedert nach:
Investitionsarten (Ausrüstungsinvestitionen, Bauinvestitionen, Erwerb von Liegenschaften)
Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)
Im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste sind voneinander getrennt folgende Merkmale zu erheben:
Gesamte über die Quästur verrechnete Investitionsausgaben, gegliedert nach Tätigkeitskategorien (Verwaltung, Lehre und Ausbildung, Forschung und Entwicklung, sonstige Tätigkeiten)
Gesamte sonstige nicht über die Quästur verrechnete Investitionsausgaben für F&E (einschließlich der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit getätigten)
Herkunft der finanziellen Mittel, die im Berichtsjahr insgesamt und für F&E (aus F&E-Aufträgen,
aus Forschungsförderungsmitteln, sonstige Mittel) zur Verfügung standen; bei teilrechtsfähigen Einrichtungen einschließlich der Einnahmen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, gegliedert nach finanzierenden Bereichen:
öffentlicher Sektor (Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger, Forschungsförderungsfonds, Österreichische Akademie der Wissenschaften, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Stiftungen)
privater gemeinnütziger Sektor
internationale Organisationen
Im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste ist die Herkunft der im Berichtsjahr für F&E ausgegebenen und nicht über die Quästur verrechneten Mittel (einschließlich der Einnahmen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit), gegliedert nach:
finanzierenden Bereichen
der Verwendung der Mittel für: Personalausgaben, laufende Sachausgaben, Investitionsausgaben
gesondert auszuweisen.
Schlagworte
Vorname, Beschäftigungsausmaß, Bruttojahresgehaltssumme,
Bruttojahreslohnsumme, Dienstgeberbeitrag, Dienstverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR40000778