Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
F&E-Erhebungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.
Text
Durchführung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Durchführung der Erhebung obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
(2)Absatz 2,Die Erhebungen sind, mit Ausnahme bei den in Abs. 3 genannten Einheiten, als Vollerhebung durchzuführen.Die Erhebungen sind, mit Ausnahme bei den in Absatz 3, genannten Einheiten, als Vollerhebung durchzuführen.
(3)Absatz 3,Bei den Einheiten gem. § 3 Abs. 1, die weniger als 100 Beschäftigte aufweisen, erfolgt die Erhebung in Form einer Stichprobe. Die Erhebungseinheiten sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auszuwählen.Bei den Einheiten gem. Paragraph 3, Absatz eins,, die weniger als 100 Beschäftigte aufweisen, erfolgt die Erhebung in Form einer Stichprobe. Die Erhebungseinheiten sind vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auszuwählen.
(4)Absatz 4,Die Erhebungen sind über das Berichtsjahr 1998 vorzunehmen, wobei für Bestandsdaten der 31. Dezember des Berichtsjahres gilt, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR40000775