Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
F&E-Erhebungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Beachte
Gemäß § 73 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, außer Kraft getreten.
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die amtlichen Erhebungsbögen in einer dem jeweiligen Bereich angepaßten Terminologie einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre Zustellung an alle Erhebungseinheiten zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Auskunft erteilt der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit im Sinne des § 3.Die Auskunft erteilt der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit im Sinne des Paragraph 3,
(3)Absatz 3,Die in Anhang II unter Ziffer 1 lit. a bis e genannten Merkmale können mit Zustimmung der Auskunftserteilenden auch für die Veröffentlichung im Österreichischen Forschungsstättenkatalog verwendet werden.Die in Anhang römisch zwei unter Ziffer 1 Litera a bis e genannten Merkmale können mit Zustimmung der Auskunftserteilenden auch für die Veröffentlichung im Österreichischen Forschungsstättenkatalog verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Dokumentnummer
NOR40000776