Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 178/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 10
Revision des Abkommens
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Länder des besonderen Verbands Revisionen unterzogen werden.
(2)Absatz 2,Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.
(3)Absatz 3,Die Artikel 7, 8, 9 und 11 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Maßgabe des Artikels 11 geändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020
Dokumentnummer
NOR40000804