(3)Absatz 3,a) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung Mitglied des besonderen Verbands waren, beim Generaldirektor eingegangen sind.
b)Litera b Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied des besonderen Verbands sind; jedoch bindet eine Änderung, welche die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbands erweitert, nur die Länder, welche die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
c)Litera c Jede nach Buchstabe a angenommene Änderung bindet alle Länder, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung nach Buchstabe a in Kraft getreten ist, Mitglied des besonderen Verbands werden.