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Art. 12

Fassungen
ab 27.10.1999 — BGBl. III Nr. 178/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute27.10.1999 BGBl. III Nr. 178/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

27.10.1999BGBl. III Nr. 178/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 12

Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

  1. Absatz eins,Jedes Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Abkommens werden durch
    1. Litera i
      Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde oder
    2. Sub-Litera, i, i
      Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
  2. Absatz 2,Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
  3. Absatz 3,Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.
  4. Absatz 4,Absatz 3 darf nicht dahin verstanden werden, daß er die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets, auf das dieses Abkommen durch ein Land auf Grund des genannten Absatzes anwendbar gemacht wird, durch ein anderes Land des besonderen Verbands in sich schließt.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Gesetzesnummer

20000089

Dokumentnummer

NOR40000820