Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 178/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 6
Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen und andere Beschlüsse
(1)Absatz eins,Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands alle Beschlüsse des Sachverständigenausschusses über Änderungen oder Ergänzungen der Klassifikation der Bildbestandteile sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen und Ergänzungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.
(2)Absatz 2,Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation der Bildbestandteile auf. Die Änderungen und Ergänzungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Artikel 7 vorgesehenen Versammlung bestimmt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020
Dokumentnummer
NOR40000800