(3)Absatz 3,a) Jedes Mitgliedsland der Versammlung verfügt über eine Stimme.
b)Litera b Die Hälfte der Mitgliedsländer bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
c)Litera c Kommt das Quorum nicht zustande, so kann die Versammlung Beschlüsse fassen, die jedoch mit Ausnahme von Beschlüssen über ihr Verfahren nur wirksam werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind. Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedsländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Erreicht bei Ablauf dieser Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, die Zahl der Länder, die zur Erreichung des Quorums während der Tagung selbst fehlte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
d)Litera d Vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 2 faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
e)Litera e Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
f)Litera f Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur im Namen eines Landes abstimmen.