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Art. 8

Fassungen
ab 27.10.1999 — BGBl. III Nr. 178/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute27.10.1999 BGBl. III Nr. 178/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.10.1999BGBl. III Nr. 178/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 8

Internationales Büro

  1. Absatz eins,a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbands werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.

    Litera b Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung, des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuß gegebenenfalls gebildet haben, vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.

    Litera c Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbands und vertritt diesen Verband.

  2. Absatz 2,Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen etwa von der Versammlung oder dem Sachverständigenausschuß gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
  3. Absatz 3,a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Revisionskonferenzen vor.

    Litera b Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenz zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

    Litera c Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenz teil.

  4. Absatz 4,Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Gesetzesnummer

20000089

Dokumentnummer

NOR40000802