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Art. 16

Fassungen
ab 01.11.1999 — BGBl. III Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.11.1999 BGBl. III Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 1999,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.11.1999BGBl. III Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 16

Ziffer eins Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Gesetzgebung und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der von ihnen zur Realisierung des vorliegenden Abkommens entsendeten Fachkräfte schaffen, insbesondere durch Hilfestellung bei

  • Strichaufzählung
    der Herstellung von Kontakten mit Einrichtungen, Organisationen und Privatpersonen des Empfangsstaates in bezug auf Fragen der kulturellen Zusammenarbeit;
  • Strichaufzählung
    der Visabeschaffung für die Fachkräfte und erforderlichenfalls auch für deren Familienangehörigen, wobei keine diesbezüglichen Gebühren eingehoben werden;
  • Strichaufzählung
    der Anmeldung der Fahrzeuge, die von ihnen für die Zeit ihres Aufenthalts im Empfangsstaat eingeführt werden.

Ziffer 2 Die Besteuerung des Gehalts und anderer Entlohnungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fachkräfte erfolgt gemäß den zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihrer Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

NOR40000837