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Art. 17

Fassungen
ab 01.11.1999 — BGBl. III Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.11.1999 BGBl. III Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 1999,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.11.1999BGBl. III Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 17

Ziffer eins Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die zumindest alle drei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Russischen Föderation tagt.

Ziffer 2 Die Gemischte Kommission erarbeitet und beschließt Programme der Zusammenarbeit und des Austausches, die auch die organisatorischen und finanziellen Bedingungen ihrer Realisierung und die Frage der medizinischen Betreuung der am Austausch teilnehmenden Personen einschließen. Sie zieht Bilanz über die Zusammenarbeit im Rahmen des vorliegenden Abkommens und erarbeitet Empfehlungen für die Prioritäten in der weiteren kulturellen Zusammenarbeit.

Ziffer 3 Zur Durchführung dieses Abkommens können die Bundesministerien der Republik Österreich und die entsprechenden Institutionen der Russischen Föderation im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gesonderte Vereinbarungen zur Zusammenarbeit abschließen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

NOR40000838