Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 18
1.Ziffer eins Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweils erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.
2.Ziffer 2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation das Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 22. März 1968 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40000839