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Art. 4

Fassungen
ab 01.11.1999 — BGBl. III Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.1999 BGBl. III Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 1999,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1999BGBl. III Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4

Ziffer eins Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Forschung zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie zwischen Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen beider Länder.

Ziffer 2 Die Vertragsparteien unterstützen den gegenseitigen Austausch von Universitätslehrern, von Lektoren sowie von Lehrern anderer Hochschuleinrichtungen zur Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungen.

Ziffer 3 Nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewähren die Vertragsparteien Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen.

Ziffer 4 Die Vertragsparteien gewähren den Studierenden der jeweils anderen Seite die im Rahmen eines Programmes über Zusammenarbeit und Austausch gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieses Abkommens entsandt wurden, die gleichen Bedingungen bezüglich der Studiengebühren wie den eigenen Staatsbürgern.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

NOR40000825