Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 4
1.Ziffer eins Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Forschung zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie zwischen Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen beider Länder.
2.Ziffer 2 Die Vertragsparteien unterstützen den gegenseitigen Austausch von Universitätslehrern, von Lektoren sowie von Lehrern anderer Hochschuleinrichtungen zur Lehrtätigkeit sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungen.
3.Ziffer 3 Nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewähren die Vertragsparteien Studierenden, graduierten Akademikern und Wissenschaftern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Aus- und Fortbildung sowie zu Forschungsarbeiten an Universitäten und anderen Hochschuleinrichtungen.
4.Ziffer 4 Die Vertragsparteien gewähren den Studierenden der jeweils anderen Seite die im Rahmen eines Programmes über Zusammenarbeit und Austausch gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieses Abkommens entsandt wurden, die gleichen Bedingungen bezüglich der Studiengebühren wie den eigenen Staatsbürgern.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR40000825