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Art. 5

Fassungen
ab 01.11.1999 — BGBl. III Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.11.1999 BGBl. III Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 1999,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1999BGBl. III Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Strichaufzählung
    Austausch von Fachleuten sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur;
  • Strichaufzählung
    Entsendung von im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an Einrichtungen der Lehrerbildung des Empfangsstaates, die zur Gänze oder überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden;
  • Strichaufzählung
    Aktivitäten im Bereich der Lehrerfortbildung;
  • Strichaufzählung
    Entsendung von Sprachassistenten für Deutsch beziehungsweise Russisch an Bildungsinstitutionen des anderen Landes;
  • Strichaufzählung
    Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;
  • Strichaufzählung
    Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;
  • Strichaufzählung
    Austausch von Lehrbüchern und Lehrplänen.
Beide Vertragsparteien unterstützen dabei auch regionale und lokale Initiativen im Rahmen der bi- und multilateralen Zusammenarbeit.

Schlagworte

Informationsmaterial

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20000092

Dokumentnummer

NOR40000826