Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 203/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Erlöschen der Berechtigung
§ 27.Paragraph 27,
Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Abs. 1 angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach Paragraph 28, Absatz eins, angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens;
bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);bei Widerruf der Berechtigung (Paragraph 25,);
mit Ablauf der Konzessionsdauer;
im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (§ 24 Abs. 2);im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (Paragraph 24, Absatz 2,);
im Falle der Übertragung der Konzession (§ 28 Abs. 3);im Falle der Übertragung der Konzession (Paragraph 28, Absatz 3,);
im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (§ 23 Abs. 4 und 6)im Falle der Beendigung des zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrages (Paragraph 23, Absatz 4 und 6)
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015
Dokumentnummer
NOR40170314