Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 19.07.1999 — BGBl. III Nr. 176/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute19.07.1999 BGBl. III Nr. 176/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

19.07.1999BGBl. III Nr. 176/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 8

Buchführung

  1. Absatz eins,Zur wirksamen Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger trifft jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften in bezug auf die Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die Offenlegung von Jahresabschlüssen und die Grundsätze der Rechnungslegung und -prüfung die erforderlichen Maßnahmen, um Gesellschaften, für die diese Gesetze und sonstigen Vorschriften gelten, zu verbieten, zum Zweck der Bestechung ausländischer Amtsträger oder der Geheimhaltung einer solchen Bestechung Konten einzurichten, die in den Büchern nicht erscheinen, Geschäfte zu tätigen, die in den Büchern nicht oder nur mit unzureichenden Angaben erscheinen, nicht existente Aufwendungen zu verbuchen, das Entstehen von Verbindlichkeiten mit falschen Angaben zu ihrem Grund zu verbuchen sowie falsche Belege zu benutzen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei sieht für derartige Unterlassungen und Fälschungen in bezug auf Bücher, Aufzeichnungen, Konten und Jahresabschlüsse solcher Gesellschaften wirksame, angemessene und abschreckende zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen vor.

Schlagworte

Rechnungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013

Gesetzesnummer

20000108

Dokumentnummer

NOR40000974