Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 19.07.1999 — BGBl. III Nr. 176/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute19.07.1999 BGBl. III Nr. 176/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

19.07.1999BGBl. III Nr. 176/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 9

Rechtshilfe

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei leistet einer anderen Vertragspartei in dem nach ihren Gesetzen sowie einschlägigen Verträgen und Vereinbarungen größtmöglichen Umfang unverzügliche und wirksame Rechtshilfe in Ermittlungs- und Strafverfahren, die von einer Vertragspartei in bezug auf Straftaten, die unter dieses Übereinkommen fallen, eingeleitet wurden, sowie in nichtstrafrechtlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen und von einer Vertragspartei gegen eine juristische Person eingeleitet wurden. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über gegebenenfalls zur Begründung des Rechtshilfeersuchens benötigte ergänzende Angaben oder Schriftstücke sowie auf Anfrage über den Stand und das Ergebnis des Rechtshilfeersuchens.
  2. Absatz 2,Macht eine Vertragspartei die Rechtshilfe vom Vorliegen beiderseitiger Strafbarkeit abhängig, so gilt die beiderseitige Strafbarkeit als gegeben, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, unter dieses Übereinkommen fällt.
  3. Absatz 3,Eine Vertragspartei darf die Rechtshilfe in Strafsachen, die unter dieses Übereinkommen fallen, nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013

Gesetzesnummer

20000108

Dokumentnummer

NOR40000975