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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.1999 — BGBl. III Nr. 224/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.1999 BGBl. III Nr. 224/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 1999,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1999BGBl. III Nr. 224/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

Verbindungsstellen

  1. Absatz eins,Für die Durchführung des Abkommens werden folgende Verbindungsstellen bestimmt:
    1. Litera a
      in Österreich
      der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    2. Litera b
      in Chile
      die Aufsichtsbehörde für die Pensionsverwaltungen für die Mitglieder des Neuen Pensionssystems, die Aufsichtsbehörde für soziale Sicherheit für die Mitglieder der Systeme, die vom Institut für gesetzliche Fürsorge verwaltet werden.
  2. Absatz 2,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Verbindungsstellen können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei der Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20000111

Dokumentnummer

NOR40000987