Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 224/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Verbindungsstellen
(1)Absatz eins,Für die Durchführung des Abkommens werden folgende Verbindungsstellen bestimmt:
in Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
in Chile
die Aufsichtsbehörde für die Pensionsverwaltungen für die Mitglieder des Neuen Pensionssystems, die Aufsichtsbehörde für soziale Sicherheit für die Mitglieder der Systeme, die vom Institut für gesetzliche Fürsorge verwaltet werden.
(2)Absatz 2,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Verbindungsstellen können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei der Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40000987