Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 224/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 3
Entsendungen, Wahlrecht
(1)Absatz eins,In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer diese Rechtsvorschriften gelten.
(2)Absatz 2,Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
vomvom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der chilenischen Rechtsvorschriften
durchdurch die in Betracht kommende Verbindungsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40000988