Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 224/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 4
Gesundheitsleistungen für Pensionisten
(1)Absatz eins,In den Fällen des Artikels 14 des Abkommens ist der Bezug einer Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die vom zuständigen österreichischen Träger auszustellen ist und die das Datum der Pensionszuerkennung und die Höhe der Pension zum Zeitpunkt der Ausstellung enthalten muß. Diese Bescheinigung ist in Chile bei einer der Verbindungsstellen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Verbindungsstelle, der die Bescheinigung vorgelegt wird, hat die Umrechnung des Betrages in die Landeswährung vorzunehmen und diese Daten in ein dafür bestimmtes Formblatt einzutragen, damit der Berechtigte seine Beiträge für das Gesundheitssystem beim zuständigen Träger einzahlen kann.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40000989