Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.12.1999 — BGBl. III Nr. 224/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.1999 BGBl. III Nr. 224/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 1999,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1999BGBl. III Nr. 224/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 4

Gesundheitsleistungen für Pensionisten

  1. Absatz eins,In den Fällen des Artikels 14 des Abkommens ist der Bezug einer Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die vom zuständigen österreichischen Träger auszustellen ist und die das Datum der Pensionszuerkennung und die Höhe der Pension zum Zeitpunkt der Ausstellung enthalten muß. Diese Bescheinigung ist in Chile bei einer der Verbindungsstellen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Verbindungsstelle, der die Bescheinigung vorgelegt wird, hat die Umrechnung des Betrages in die Landeswährung vorzunehmen und diese Daten in ein dafür bestimmtes Formblatt einzutragen, damit der Berechtigte seine Beiträge für das Gesundheitssystem beim zuständigen Träger einzahlen kann.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016

Gesetzesnummer

20000111

Dokumentnummer

NOR40000989