Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 224/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
Bearbeitung der Pensionsanträge
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Institution“
in bezug auf Österreich
denden zuständigen Träger;
in bezug auf Chile
diedie in Betracht kommende Verbindungsstelle.
(2)Absatz 2,Für die Durchführung des Abschnittes III des Abkommens hat der Träger eines Vertragsstaates, bei dem ein Pensionsantrag nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gestellt wird, diesen unverzüglich der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.Für die Durchführung des Abschnittes römisch drei des Abkommens hat der Träger eines Vertragsstaates, bei dem ein Pensionsantrag nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gestellt wird, diesen unverzüglich der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Stelle des ersten Vertragsstaates hat der Stelle des anderen Vertragsstaates alle Unterlagen und ärztlichen Befunde zu übermitteln, die für diese für die Feststellung des Leistungsanspruches des Antragstellers erforderlich sein könnten. Diese Unterlagen haben, soweit erforderlich, eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates erworbenen Versicherungszeiten zu enthalten.
(4)Absatz 4,Im Falle eines Antrages auf Invaliditätspension hat die Stelle des ersten Vertragsstaates in dem nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften zulässigen Ausmaß der Stelle des anderen Vertragsstaates auf Ersuchen die ärztlichen Unterlagen und Berichte betreffend die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Die Stellen der beiden Vertragsstaaten haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016
Dokumentnummer
NOR40000990