Norm Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Oberkurzheim× ▾ ‹›Gliederung Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Oberkurzheim Fassungen (Gesetz) ab 24.09.1999 — BGBl. II Nr. 357/1999 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung 24.09.199931.12.2018 BGBl. II Nr. 357/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 24.09.1999 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArt. 1