Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsvertrag (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 216/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Zur Anwendung vgl. Bedingungen im Protokoll BGBl. III Nr. 5/2010.Zur Anwendung vergleiche Bedingungen im Protokoll Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2010,.
Text
Artikel 17
Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten
(1)Absatz eins,Wenn der ersuchte Staat Ersuchen sowohl der anderen Vertragspartei als auch irgendeines anderen Staates oder anderer Staaten um Auslieferung derselben Person entweder wegen derselben strafbaren Handlung oder wegen anderer strafbarer Handlungen erhält, entscheidet die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates, welchem Staat die Person übergeben wird. Bei seiner Entscheidung wird der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, einschließlich
vertragliche Verpflichtungen;
den Tatort jeder strafbaren Handlung;
die jeweiligen Interessen der ersuchenden Staaten;
die Schwere der strafbaren Handlungen;
die Möglichkeit einer Weiterlieferung zwischen den ersuchenden Staaten und
die zeitliche Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen der ersuchenden Staaten.
(2)Absatz 2,Liegen den Ersuchen verschiedene strafbare Handlungen zugrunde und wird dem Ersuchen eines dritten Staates der Vorzug gegeben, so kann der ersuchte Staat mitteilen, inwieweit er auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität in bezug auf die mögliche Weiterlieferung verzichtet.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014
Dokumentnummer
NOR40001020