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Art. 17

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 216/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Zur Anwendung vergleiche Bedingungen im Protokoll Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2010,.

Text

Artikel 17

Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten

  1. Absatz eins,Wenn der ersuchte Staat Ersuchen sowohl der anderen Vertragspartei als auch irgendeines anderen Staates oder anderer Staaten um Auslieferung derselben Person entweder wegen derselben strafbaren Handlung oder wegen anderer strafbarer Handlungen erhält, entscheidet die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates, welchem Staat die Person übergeben wird. Bei seiner Entscheidung wird der ersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, einschließlich
    1. Litera a
      vertragliche Verpflichtungen;
    2. Litera b
      den Tatort jeder strafbaren Handlung;
    3. Litera c
      die jeweiligen Interessen der ersuchenden Staaten;
    4. Litera d
      die Schwere der strafbaren Handlungen;
    5. Litera e
      die Möglichkeit einer Weiterlieferung zwischen den ersuchenden Staaten und
    6. Litera f
      die zeitliche Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen der ersuchenden Staaten.
  2. Absatz 2,Liegen den Ersuchen verschiedene strafbare Handlungen zugrunde und wird dem Ersuchen eines dritten Staates der Vorzug gegeben, so kann der ersuchte Staat mitteilen, inwieweit er auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität in bezug auf die mögliche Weiterlieferung verzichtet.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

20000118

Dokumentnummer

NOR40001020