Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 216/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 18

Beschlagnahme und Übergabe von Gegenständen

  1. Absatz eins,Soweit es nach seinen Gesetzen zulässig ist, kann der ersuchte Staat alle Gegenstände, Schriftstücke und Beweismittel, die im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung stehen, wegen der um Auslieferung ersucht wurde, beschlagnahmen. Diese Gegenstände sind dem ersuchenden Staat zu übergeben, wenn die Auslieferung bewilligt wird. Die in diesem Artikel genannten Gegenstände können auch übergeben werden, wenn die Auslieferung wegen des Todes, des Verschwindens oder der Flucht der auszuliefernden Person nicht durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 2,Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen von befriedigenden Zusicherungen des ersuchenden Staates abhängig machen, daß die Gegenstände dem ersuchten Staat sobald wie möglich zurückgegeben werden. Der ersuchte Staat kann auch die Übergabe der Gegenstände aufschieben, wenn diese als Beweismittel im ersuchten Staat benötigt werden.
  3. Absatz 3,Die Rechte Dritter an diesen Gegenständen sind ordnungsgemäß zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Wenn Gegenstände nach diesem Artikel übergeben werden, finden einschränkende Bestimmungen betreffend die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

20000118

Dokumentnummer

NOR40001021