Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 216/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 19

Grundsatz der Spezialität

  1. Absatz eins,Eine nach diesem Vertrag ausgelieferte Person darf im ersuchenden Staat nicht in Haft gehalten, verurteilt, bestraft oder irgendeiner anderen Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit auf Grund einer strafbaren Handlung unterworfen werden, ausgenommen wegen:
    1. Litera a
      einer strafbaren Handlung, für die die Auslieferung bewilligt wurde, oder einer strafbaren Handlung, der derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, für den die Auslieferung bewilligt wurde, vorausgesetzt, daß eine solche strafbare Handlung der Auslieferung unterliegt oder eine darin enthaltene geringere strafbare Handlung ist;
    2. Litera b
      einer nach der Übergabe der Person begangenen strafbaren Handlung; oder
    3. Litera c
      einer strafbaren Handlung, hinsichtlich derer die zur Behandlung zuständige Behörde des ersuchten Staates der Verhaftung, dem Strafverfahren, der Bestrafung oder anderen Einschränkungen der persönlichen Freiheit zustimmt. Zu diesem Zweck kann der ersuchte Staat die Vorlage der gemäß Artikel 10 erforderlichen Unterlagen und eine rechtsförmliche Niederschrift über jede von der ausgelieferten Person zum Zustimmungsersuchen abgegebene Stellungnahme verlangen. Die auszuliefernde Person kann vom ersuchenden Staat für die Dauer von 90 Tagen oder für einen vom ersuchten Staat genehmigten längeren Zeitraum, in dem das Ersuchen bearbeitet wird, in Haft gehalten werden.
  2. Absatz 2,Eine gemäß diesem Vertrag ausgelieferte Person darf wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen strafbaren Handlung nicht an einen dritten Staat ausgeliefert werden, sofern der übergebende Staat nicht zustimmt.
  3. Absatz 3,Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendung, falls die ausgelieferte Person
    1. Litera a
      das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nach der Auslieferung verläßt und freiwillig dorthin zurückkehrt oder rechtmäßig zurückgebracht wird; oder
    2. Litera b
      das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag verläßt, an dem die Person den Staat verlassen darf.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Artikels hindern den ersuchenden Staat nicht daran, die nach seinem Recht erforderlichen Maßnahmen zur Veranlassung der Abschiebung der ausgelieferten Person aus seinem Hoheitsgebiet oder gegen die Verjährung der Strafverfolgung zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

20000118

Dokumentnummer

NOR40001022