Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 216/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 20

Vereinfachte Auslieferung

Erscheint die Auslieferung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig und hat sich die auszuliefernde Person mit ihrer Auslieferung und Übergabe ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens einverstanden erklärt, so kann der ersuchte Staat diese Person ohne ein förmliches Auslieferungsverfahren übergeben. In diesem Fall findet Artikel 19 keine Anwendung, wovon der ersuchte Staat den ersuchenden Staat in Kenntnis setzen wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

20000118

Dokumentnummer

NOR40001023