Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 01.01.2000 — BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.01.2000 BGBl. III Nr. 216/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsvertrag (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 1999,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. III Nr. 216/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel 21

Durchlieferung

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann die Durchbeförderung einer Person, die von einem dritten Staat an die andere Vertragspartei ausgeliefert wird, durch ihr Staatsgebiet bewilligen. Ein Durchlieferungsersuchen wird im diplomatischen Weg oder direkt zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Justiz und dem Justizministerium der Vereinigten Staaten gestellt. Die Einrichtungen der Internationalen Kriminialpolizeilichen Organisation (Interpol) können für die Übermittlung eines solchen Ersuchens benützt werden. Das Ersuchen wird eine Beschreibung der durchzuliefernden Person und eine kurze Zusammenfassung des Sachverhaltes des Falles enthalten. Eine durchzuliefernde Person wird während der Durchlieferung in Haft gehalten.
  2. Absatz 2,Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn der Luftweg von einem Vertragsstaat benützt wird und keine Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorgesehen ist. Wenn eine unvorhergesehene Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates stattfindet, kann dieser Staat das in Absatz 1 vorgesehene Durchlieferungsersuchen verlangen. Dieser Vertragsstaat wird die zu befördernde Person in Haft halten, bis das Durchlieferungsersuchen einlangt und die Durchlieferung durchgeführt wird, jedoch nur sofern das Ersuchen innerhalb von 96 Stunden nach der unvorhergesehenen Zwischenlandung einlangt.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

20000118

Dokumentnummer

NOR40001024